// Juristische Einordnung

Warum gebrauchte Software legal ist. Die juristische Begründung.

Ob Sie eine gebrauchte Lizenz bedenkenlos kaufen dürfen, ist eine Frage des Rechts. Und das Recht beantwortet sie eindeutig. Ich erkläre Ihnen, wie. Danach urteilen Sie selbst.

Dr. Siegfried Zachhuber, Rechtsanwalt, Keywi24
Dr. Siegfried ZachhuberRechtsanwalt (Österreich), Keywi24 · Stand: Juni 2026

Ein Grundsatz, älter als die Software

Wer eine Schallplatte kauft, darf sie weiterverkaufen, verschenken oder verleihen, ohne den Komponisten um Erlaubnis zu fragen. Dasselbe gilt für ein Buch, ein Gemälde, eine DVD. Der Grund dafür trägt einen sperrigen Namen, den Erschöpfungsgrundsatz, und ist im Kern eine einfache Abwägung.

Das Urheberrecht schützt das geistige Werk. Mit dem ersten rechtmässigen Verkauf aber hat der Rechteinhaber seinen wirtschaftlichen Lohn erhalten. Sein Verbreitungsrecht an genau diesem Stück ist damit erschöpft. Über das weitere Schicksal des Exemplars entscheidet von da an das Eigentum.

Die eigentliche Streitfrage: Gilt das auch für Downloads?

Lange war umstritten, ob dieser Grundsatz auch dort greift, wo gar kein Datenträger mehr den Besitzer wechselt, wo Software also schlicht heruntergeladen wird. Hersteller argumentierten, ein Download sei kein Verkauf, sondern die blosse Einräumung eines Nutzungsrechts, das sich vertraglich an die Person des Erstkäufers binden lasse.

Der Europäische Gerichtshof ist dieser Konstruktion 2012 entgegengetreten (Rs. C-128/11). Seine Betrachtung ist wirtschaftlich und bemerkenswert klar: Wer ein Programm gegen ein einmaliges Entgelt zur zeitlich unbegrenzten Nutzung überlässt, verkauft es. Ob auf einer CD oder per Download, rechtlich ist es dasselbe.

Massgeblich ist die wirtschaftliche Substanz des Geschäfts. Die technische Verpackung tritt dahinter zurück. Ein Vertrag, der mit „Lizenz“ überschrieben ist, bleibt der Sache nach ein Kauf, und so wird er auch behandelt. Diese Betrachtung, Substanz vor Form, ist der eigentliche Kern des Urteils. Sie ist der Grund, weshalb der Handel mit gebrauchter Software heute auf festem Boden steht.

Warum der Weiterverkauf an Bedingungen geknüpft ist

Ein Verkauf soll genau ein Exemplar weiterwandern lassen. Damit es bei diesem einen bleibt, hat der Gerichtshof die Weitergabe an klare Voraussetzungen geknüpft. Jede folgt derselben Logik: Aus einer Kopie wird genau eine.

Zulässig ist die Weitergabe insbesondere dann, wenn:

  • die ursprüngliche Lizenz auf unbegrenzte Zeit und gegen ein angemessenes Entgelt eingeräumt wurde, also ein echter Kauf, keine Miete und kein Abonnement;
  • der Erstkäufer seine eigene Kopie unbrauchbar macht, sobald er weiterveräussert, sodass die Zahl der nutzbaren Exemplare konstant bleibt;
  • die Programmkopie mit Zustimmung des Rechteinhabers erstmals im EU-/EWR-Raum in Verkehr gebracht wurde.

Diese Bedingungen tragen den ganzen Handel. Erst wenn sie erfüllt sind, ist die Weitergabe zulässig. Genau hier beginnt unsere Arbeit als Händler: bei der Prüfung, ob sie für jede einzelne Lizenz tatsächlich vorliegen.

Und in der Schweiz?

Die Schweiz folgt eigenem Recht und kommt zum selben Ergebnis. Art. 12 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (URG) hält für Computerprogramme ausdrücklich fest, dass ein rechtmässig veräussertes Programm weiterveräussert oder gebraucht werden darf.

Der Erschöpfungsgrundsatz ist damit in beiden Rechtsordnungen verankert. Für Sie als Käuferin oder Käufer in der Schweiz heisst das: Sie stehen auf doppeltem Boden, dem schweizerischen und dem europäischen.

Wo das Recht genauer hinsieht

Gerade weil der Grundsatz so klar ist, lohnt der Blick auf seine Grenzen. An ihnen zeigt sich, ob jemand die Materie wirklich beherrscht.

Ein Beispiel. Eine einzelne Lizenz, die für mehr Nutzer ausgelegt ist, als der Erstkäufer benötigt, darf nicht in Teile zerlegt und stückweise verkauft werden. Werden hingegen mehrere eigenständige Einzellizenzen gemeinsam erworben, bleibt jede davon ein für sich übertragbares Exemplar. Sie einzeln weiterzugeben, ist zulässig. Der Bundesgerichtshof hat das 2014 ausdrücklich bestätigt (I ZR 8/13).

Der Unterschied ist fein, aber er entscheidet über die Rechtmässigkeit. Auf genau diese Unterscheidung kommt es bei der Herkunftsprüfung jeder Lizenz an. Sie trennt einen seriösen Händler von einem unseriösen.

Was daraus für Ihren Kauf folgt

Sie müssen nichts davon auswendig können, um sicher zu kaufen. Sie sollten nur wissen, dass es jemanden gibt, der es tut.

Jede Lizenz, die Sie bei Keywi24 erhalten, stammt aus einem geprüften europäischen Bestand. Vor dem Verkauf prüfen wir, ob die Voraussetzungen, die Sie eben gelesen haben, tatsächlich vorliegen. Dazu erhalten Sie eine MwSt-Rechnung als Kaufnachweis.

Und sollte eine Aktivierung wider Erwarten haken, tritt an die Stelle der Theorie ganz unjuristisch unser Support: Wir tauschen den Schlüssel oder erstatten den Kaufpreis. Die Rechtslage gibt Ihnen das Recht. Wir geben Ihnen die Gewissheit, dass jemand dahintersteht.

Dr. Siegfried ZachhuberRechtsanwalt (Österreich), Keywi24

Rechtsprechung & Grundlagen

  • EuGH, Urteil vom 03.07.2012, Rs. C-128/11: Erschöpfung des Verbreitungsrechts auch bei per Download überlassener Software.
  • BGH, Urteil vom 11.12.2014, I ZR 8/13: Übertragbarkeit einzelner Lizenzen aus einem grösseren Lizenzbestand.
  • Art. 12 Abs. 2 URG (SR 231.1): Erschöpfungsgrundsatz für Computerprogramme im schweizerischen Recht.
  • Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen.
Dr. Siegfried Zachhuber, Rechtsanwalt, Keywi24

// Zur Person

Dr. Siegfried Zachhuber

Rechtsanwalt (Österreich), Keywi24

Dr. Siegfried Zachhuber ist in Österreich zugelassener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im europäischen Software- und Urheberrecht. Bei Keywi24 verantwortet er die rechtliche Linie des Unternehmens und legt sie auf dieser Seite offen dar.

// In der Praxis

Wie wir jede einzelne Lizenz prüfen

Die Theorie steht. Wie die Herkunftsprüfung konkret abläuft, woher unsere Lizenzen stammen und welche Nachweise Sie erhalten, lesen Sie hier.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Dieser Text dient der Orientierung und gibt die Rechtslage in ihren Grundzügen wieder. Er ersetzt keine auf Ihren konkreten Fall bezogene anwaltliche Beratung.

Microsoft, Windows und Office sind eingetragene Marken der Microsoft Corporation. Keywi24 ist ein unabhängiger Wiederverkäufer und steht in keiner wirtschaftlichen Verbindung zur Microsoft Corporation.